Pflichtteilsberechtigte

Zu berücksichtigen ist, dass lediglich die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte und Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, nicht jedoch beispielsweise Geschwister.
Leben beispielsweise die Eltern des Erblassers nicht mehr und schließt er seine Geschwister von dem Erbe in seinem Testament aus, so steht seinen Geschwistern kein Pflichtteilsrecht zu.
Die Eltern des Erblassers sind nach § 2309 BGB allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling des Erblassers vorhanden ist.
 
drtm-pplc 2012-05-19 wid-273 drtm-bns 2012-05-19