Pflichtteilsergänzungsanspruch

Um eine Aushöhlung des Pflichtteilsanspruchs durch Schenkungen an Dritte zu Lebzeiten zu verhindern bzw. diese einzuschränken, bestimmt § 2325 BGB, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann. Bei der Berechnung wird der Pflichtteilsberechtigte dann so gestellt, als wenn das verschenkte Vermögen sich noch im Nachlass befinden würde.
 
Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Zeitpunkt der Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
 
„Es gilt inzwischen seit der Erbrechtsreform für Erbfälle ab dem 1.1.2010 das sogenannte Abschmelzungsmodell, d. h. die Schenkung findet immer weniger Berücksichtigung, je mehr Zeit seit der Schenkung vergangen ist. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
 
drtm-pplc 2012-05-19 wid-281 drtm-bns 2012-05-19